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Zweite Rate der Hundesteuer wird zum 1. September fällig

Zweite Rate der Hundesteuer wird zum 1. September fälligBild vergrößernBeispielbild von wirestock on Freepik

Die zweite Rate der Hundesteuer für das Jahr 2024 wird satzungsgemäß zum 1. September 2024 zur Zahlung fällig. Die Stadtverwaltung erinnert alle Zahlungspflichtigen an die Entrichtung der fälligen Beträge.

Die Hundesteuer 2024 ist in zwei Raten fällig, einmal am 1. März und am 1. September. Alle Zahlungspflichtigen, die hierfür kein SEPA-Mandat bei der Stadtkasse erteilt haben, werden daher gebeten, rechtzeitig unter Angabe des Kassenzeichens die Hundesteuer an die Stadt Bergisch Gladbach, Bankverbindung IBAN DE93 3705 0299 0312 0000 15, BIC COKSDE33XXX, zu überweisen.
Der Betrag und das Kassenzeichen sind im Dauersteuerbescheid ersichtlich, dieser gilt auch für folgende Jahre. Wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben, werden keine neuen Bescheide zugesandt und es erfolgt auch keine gesonderte Zahlungsaufforderung.

Allgemeine Hinweise: Grundlage für die Erhebung der Hundesteuer im Stadtgebiet ist die gültige Hundesteuersatzung (HStS) vom 13. Dezember 2022. Die Stadt Bergisch Gladbach macht von der Möglichkeit Gebrauch, Hundesteuerbescheide nicht jährlich, sondern nur bei Änderungen in der Steuerpflicht neu zu erlassen (§ 7 Abs.2 HStS). Der zuletzt schriftlich ergangene Hundesteuerbescheid ist somit ein Dauerbescheid und gilt so lange, bis er geändert oder aufgehoben wird. Auf den Inhalt dieses Bescheides wird ausdrücklich hingewiesen.

Steuer- und Anmeldepflicht: Die hundehaltende Person ist verpflichtet, einen Hund innerhalb eines Monats bei der Stadt Bergisch Gladbach unter Angabe der Hunderasse anzumelden.

Abmeldepflicht: Die hundehaltende Person hat den Hund innerhalb eines Monats nach Beendigung der Hundehaltung bei der Stadt Bergisch Gladbach abzumelden. Wird die Frist zur Abmeldung versäumt, ist eine rückwirkende Abmeldung längstens bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem die Abmeldung bei der Abteilung Kommunalsteuern eingegangen ist. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der Stadt Bergisch Gladbach zu erbringen.

Wurde ein Hund aufgenommen, jedoch noch keine Hundesteuer entrichtet?
Hundehaltende sollten die Initiative ergreifen und die Anmeldung rückwirkend zur Aufnahme des Hundes nachholen. Auch eine vorübergehende Aufnahme, z. B. zur Pflege, ist meldepflichtig. Wer vorsätzlich oder leichtfertig als hundehaltende Person einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet sowie falsche Angaben macht, begeht nach § 9 der Hundesteuersatzung der Stadt Bergisch Gladbach eine Ordnungswidrigkeit.