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Lärmbelästigung

Entgegennahme von Beschwerden über Lärmbelästigungen
Die Ordnungsbehörde führt aufgrund der eingehenden Beschwerden Ermittlungen sowie ordnungsbehördliche Maßnahmen durch und ahndet festgestellte Ordnungswidrigkeiten. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung wird der direkte Kontakt mit der zuständigen Dienststelle empfohlen. Sollte die Ordnungsbehörde nicht erreichbar sein (Samstag, Sonntag oder in den Abendstunden) ist die Polizei unter 02202-2050 zu kontaktieren.

Es gilt eine generelle Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr morgens.

In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte.


Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
  • Feierlichkeiten u.ä.,
  • der Gebrauch von Rasenmähern (s.u.),
  • Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen etc.,
  • Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern sowie allgemeine private Bautätigkeiten.  
Das Rasen mähen ist an Werktagen grundsätzlich von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist das Rasenmähen nicht erlaubt.

Rechtliche Grundlagen

32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Bergisch Gladbach
Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW

Letzte Aktualisierung: 20.06.2024

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