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Wer klug ist, sorgt vor.

Betreuungsbehörde

Gibt es den „Vormund“ nicht mehr?

Durch Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) wurde 1992 das bis dahin gültige „Recht der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige“ und die „Gebrechlichkeitspflegschaft“ grundlegend reformiert. Auch die mit dem „Vormund“ in Verbindung gebrachte Entmündigung Erwachsener wurde im Zuge dessen abgeschafft. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung bedeutet heute, dass Betroffene und Betreuer in den vom Gericht genau festgelegten Aufgabenkreisen im Rechtsverkehr gleichermaßen und unabhängig voneinander handlungsfähig sind. Hierbei sind die Wünsche des Betroffenen vorrangig gegenüber objektiven Interessen zu beachten. Besondere Einschränkungen der Selbstbestimmung bedürfen im Einzelfall – sofern zu seinem Wohl erforderlich - einer gesonderten fachärztlichen Feststellung und der richterlichen Anordnung.

Wie sieht das Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsnotwendigkeit aus?

Auf Antrag des Betroffenen beziehungsweise Anregung durch Dritte veranlasst das Amtsgericht in der Regel eine Begutachtung der gesundheitlichen Umstände. Die Betreuungsbehörde erstellt auf Ersuchen des Amtsgerichtes den Sozialbericht. Hierbei nimmt sie zur Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung Stellung, informiert im geeigneten Fall über andere Hilfen und spricht gegebenenfalls eine Empfehlung aus, wer die Betreuung führen kann. Der Beschluss zur Einrichtung der Betreuung erfolgt schließlich nach richterlicher Anhörung.

Wer kann rechtlicher Betreuer werden?

Als rechtlicher Betreuer kommen grundsätzlich vor allem Angehörige beziehungsweise besondere Vertrauenspersonen in Betracht. Sollte für diese Aufgabe niemand zur Verfügung stehen, so bestellt das Amtsgericht entweder einen ehrenamtlichen Betreuer oder einen Berufsbetreuer, einen Vereinsbetreuer, gegebenenfalls einen Behördenbetreuer.
Bei der Auswahl der Person, die die Betreuung übernehmen soll, sind die Wünsche des Betroffenen sowie die persönlichen Bindungen ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Betreuungsbehörde wird vor Einrichtung der Betreuung angehört.

Welche weiteren Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?

Die Betreuungsbehörde informiert und berät zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, insbesondere über die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, und vermittelt andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird. Darüber hinaus ist der Betreuungsbehörde eine öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen möglich, womit im Einzelfall entsprechenden Formvorgaben im Rechtsverkehr entsprochen werden kann. Zudem berät die Behörde ehrenamtliche und Berufsbetreuer und sorgt mit für deren Fortbildung. Als Stammbehörde ist sie für die formale Registrierung der im Zuständigkeitsbereich ansässigen Berufsbetreuer zuständig.

Wie können Sie eine rechtliche Betreuung vermeiden?

Wer klug ist, sorgt vor. Um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden, sollten Sie einer besonderen Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht erteilen. Auch enge Angehörige, zum Beispiel Ehepartner oder Kinder, sind zu Ihrer gesetzlichen Vertretung nicht natürlicherweise befugt und müssen durch Erteilung einer Vollmacht erst dazu bestimmt werden. Hierzu informieren wir gerne und verweisen auf unseren Mustertext (siehe Formulare & Informationen). Sofern Sie eine Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht wünschen, bieten wir Ihnen nach Absprache gerne einen Termin an.

Näheres zu den Themen Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht erfahren Sie zudem über die Informationsbroschüren der Justizministerien des Landes NRW und des Bundes.

Können Sie sich eine Tätigkeit als rechtlicher Betreuer vorstellen?

In manchen Fällen gibt es im sozialen Umfeld Betroffener niemanden, der im Bedarfsfall eine rechtliche Betreuung übernehmen kann. Auch können Ausmaß und Umfang der zu regelnden Angelegenheiten, die mangelnde Bereitschaft oder Eignung verfügbarer Personen sowie der besondere Wunsch des Betroffenen für die Wahl eines externen Betreuers sprechen. Bei der Auswahl des Betreuers sind neben formalen Eignungskriterien vor allem fall- beziehungsweise personenspezifische Anforderungen und die persönliche Qualifikation zu berücksichtigen.

Haben Sie Interesse an einer Tätigkeit als rechtlicher Betreuer im Stadtgebiet Bergisch Gladbach? Wir stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen gerne zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Örtliche Zuständigkeit

Als große kreisanhängige Stadt verfügt Bergisch Gladbach über eine eigene Betreuungsbehörde für ihre Bürgerinnen und Bürger, wohingegen sich die Zuständigkeit des Rheinisch Bergischen Kreises auf die umliegenden Kommunen Burscheid, Leichlingen, Wermelskirchen, Rösrath, Odenthal, Kürten und Overath erstreckt.
Zur Betreuungsbehörde des Rheinisch Bergischen Kreises gelangen Sie über diesen Link.

Informations- und Beratungsangebote für ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte

Persönliches Engagement im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung ist auch über die im Stadtgebiet Bergisch Gladbach ansässigen Betreuungsvereine im Trägerverbund möglich. Nutzen Sie zu diesem Zweck das entsprechende Informations-, Schulungs- und Beratungsangebot.


Betreuungsverein SKF
Betreuungsverein Lebenshilfe NRW e.V.


Die Betreuungsbehörde Bergisch Gladbach ist kooperierende Praxiseinrichtung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen. 

Formulare & Informationen

Checklisten und Merkblätter für Betreuer*innen


Weiterführende Links