Direkt zur Suche und Hauptnavigation Direkt zum Inhalt
Übernehmen

Geburt

Beurkundung von Geburten

Leitfaden zur Beurkundung von Geburten

Vornamen Ihres Kindes

Vornamen Ihres Kindes

Nur sorgeberechtigte Elternteile haben das Recht (aber auch die Pflicht) ihrem Kind Vornamen (maximal 5) zu erteilen. Den entsprechenden Vordruck für diese Erklärung erhalten Sie bei dem entsprechenden Krankenhaus Ihrer Entbindung (Vinzenz-Pallotti-Hospital oder Evangelisches Krankenhaus).

Wichtig ist, dass beide Eltern die Vornamenserklärung unterschreiben.

Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die dem Wesen nach Vornamen sind und dem Kindeswohl nicht schaden. Wählen Sie für Ihr Kind einen geschlechtsneutralen Vornamen, empfiehlt es sich, einen zusätzlichen, eindeutig geschlechtsbezogenen Vorname zu erteilen.

Hinweis:
Werden Vornamen mit einem Bindestrich verbunden, so gelten sie nur als ein Vorname.

Wenn Sie sich nicht sicher sein sollten, ob es sich bei dem ausgesuchten Vornamen um einen Vornamen handelt, der beurkundet werden kann, bieten wir Ihnen gerne unsere Beratung an.

Gegebenfalls sollten Sie selber den schriftlichen Nachweis darüber führen, dass es sich um einen geschlechtsbezogenen Vornamen handelt. (z.B. Universität Leipzig, oder Gesellschaft der deutschen Sprache können gegebenenfalls beim Nachweis behilflich sein).

Um Rückfragen und fehlerhafte Beurkundung des Vornamens zu vermeiden, möchten wir Sie herzlich bitten, den/die ausgesuchten Vornamen besonders deutlich in den Vordruck einzutragen. Nach erfolgter Beurkundung ist eine Änderung bzw. Ergänzung durch das Standesamt nicht mehr möglich.

Familiennamen Ihres Kindes

Familiennamen Ihres Kindes

  1. Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als
    Geburtsnamen.
  2. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so entscheiden sie gemeinsam, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
    Diese erstmalige Erklärung gilt dann für alle weiteren Kinder.
  3. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
    Die allein sorgeberechtigte Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Das bedarf jedoch der Zustimmung des Vaters.
    Dieser Erklärung muss von beiden Eltern vor dem Urkundsbeamten persönlich abgegeben werden und ist gebührenpflichtig.
  4. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern haben die Eltern die Möglichkeit den Familiennamen des Kindes auch nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem ein Elternteil angehört (Rechtswahl).

Allgemeine Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung

Allgemeine Hinweise zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung

Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt Ihres Kindes beurkundet werden.

Das Jugendamt am Wohnort der Mutter ist dafür in der Regel zuständig. Wird die Beurkundung beim zuständigen Jugendamt durchgeführt ist diese gebührenfrei.

Die unverheiratete volljährige Mutter hat Kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht.

Gemeinsam mit dem Vater des Kindes kann die Mutter das gemeinsame Sorgerecht begründen.

Eine Sorgerechtserklärung kann gebührenfrei nur beim Jugendamt oder gebührenpflichtig beim Notar erklärt werden.

Auch eine Sorgerechtserklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Unterlagen zur Geburtsanzeige des Krankenhauses

Mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses müssen folgende Unterlagen zur Beurkundung unbedingt eingereicht werden.

1. Alle Eltern:

Kopie aller beschrifteten Seiten der Personalausweise, der Reisepässe oder Ausweisersatzpapiere.


2. Verheiratete Mütter:

a) Eheschließung im Inland
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Hinweisteil
oder
- Eheurkunde und Geburtsurkunden der Eltern

c) Eheschließung im Ausland
Heiratsurkunde (Original) der Eltern mit deutscher Übersetzung und Geburtsurkunden der Eltern mit deutscher Übersetzung


3. Ledige Mütter:

a) Geburtsurkunde der Mutter

b) bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung (ggfls. Apostille oder Legalisation)


4. Geschiedene Mütter:

a) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der geschiedenen Ehe

b) bei Eheschließung im Ausland: Heiratsurkunde im Original mit beglaubigter deutscher Übersetzung und rechtskräftiges Scheidungsurteil im Original mit deutscher Übersetzung


5. Verwitwete Mütter:

a) beglaubigte Abschrift Eheregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk (Tod des Ehemannes)

  • Wenn die Mutter unverheiratet ist und der Vater bei der Beurkundung der Geburt mit im Geburtenbuch eingetragen werden soll, müssen zusätzlich eingereicht werden:

    a) Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter

    b) Geburtsurkunde des Vaters

    c) gegebenenfalls die Erklärung über die gemeinsame Sorge

  • Alle ausländischen Urkunden müssen immer im Original mit beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht werden.

Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern ausländischer Eltern

Information zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern ausländischer Eltern

Mit Wirkung vom 01.01.2007 erwirbt ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil

  1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt im Inland hat

    und
  2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht

    oder
  3. als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz besitzt.


Im Rahmen der Geburtsbeurkundung wird das Standesamt Bergisch Gladbach die Anfrage an die zuständige Ausländerbehörde richten, um die notwendigen Angaben über den Aufenthalt zu erhalten.

Wenn die Voraussetzungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, erhalten die Eltern eine unverbindliche Mitteilung durch das Standesamt.

Gebühren der notwendigen Urkunden

Gebühren der notwendigen Urkunden

Damit wir Ihnen schnell die für Sie notwendigen Urkunden aushändigen können, möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

Zunächst erhalten Sie gebührenfreie beglaubigte Bescheinigungen für Ihr Kind (Geburtsbeurkundung) für folgende Zwecke

a) Elterngeld
können Sie bei der Bundeselterngeldstelle Ihres Wohnortes beantragen

b) Kindergeld
können Sie bei der Agentur für Arbeit (Familienkasse) beantragen

c) Mutterschaftshilfe
können Sie bei der Krankenkasse der Mutter beantragen

Auf Ihren Wunsch hin erhalten Sie gebührenpflichtige Geburtsurkunden, nach den zur Zeit gültigen Gebührensätzen:

  • Stammbucheintrag (DIN A 5) 14,-€
  • weiterer Stammbucheintrag 7,-€
  • Geburtsurkunde (DIN A 4) 14,- €
  • weitere Geburtsurkunde (DIN A 4) 7,- €
  • internationale Geburtsurkunde 14,- €
  • weitere internationale Geburtsurkunde 7,-€
  • Empfänger: Stadt Bergisch Gladbach
    IBAN: DE93 3705 0299 0312 0000 15
    SWIFT/BIC: COKSDE33XXX
    Verwendungszweck: Kassenzeichen 7903.0000004
  • Übersendung (per E-Mail) der Bestätigung der Überweisung in Form der Kopie des Überweisungsträgers oder der Kopie Ihrer Online-Überweisung unter Angabe des Namens des Kindes und des Geburtsdatums des Kindes erforderlich!