Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten. Bis zum 31. Dezember 2019 wurde - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert- eine gesetzliche Neuregelung gefunden, so dass die Grundsteuer in der alten Form übergangsweise bis zum 31.12.2024 weiter erhoben werden konnte. Ab dem 1. Januar 2025 wird nun die gesetzliche Neuregelung angewendet. Die Grundsteuerbescheide 2025 werden mit dem Bescheiddatum vom Freitag, den 14. März 2025 verschickt.
Die Grundsteuer wird wie bisher in drei Schritten festgesetzt:
Finanzamt
Schritt 1 Grundsteuerwertbescheid
• Ermittlung des Grundsteuerwertes (früher: Einheitswert) zum Bewertungsstichtag 01. Januar 2022 durch das Finanzamt.
• Folgende Faktoren werden bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes nach dem Bundesmodell berücksichtigt: Art der Immobilie, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Baujahr/ Alter, Statistisch ermittelte Nettokaltmiete.
Schritt 2 Grundsteuermessbetragsbescheid
• Multiplikation des oben genannten Grundsteuerwerts mit der gesetzlich festgeschriebenen und vom Finanzamt anzuwendenden Steuermesszahl.
Stadt Bergisch Gladbach
Schritt 3 Grundsteuerbescheid
• Multiplikation des oben genannten Grundsteuermessbetrages (Grundlagenbescheid) mit dem vom Rat der Stadt Bergisch Gladbach beschlossenen Hebesatz. Die Stadt Bergisch Gladbach hat auf die Wertfeststellung als solche keinen Einfluss.
Mit den jeweiligen Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Die Festlegung differenzierter Grundsteuer-B-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke dient der Reduzierung von Wohnnebenkosten aus sozialpolitischen Gründen.
Die Stadt Bergisch Gladbach ist bei der Erhebung der Grundsteuer an die im Grundlagenbescheid (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbetragsbescheid) ausgewiesenen Daten und Werte des Finanzamtes gebunden. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (Grundsteuerbescheid 2025 der Stadt Bergisch Gladbach) angegriffen werden. Die Stadt Bergisch Gladbach ist nicht befugt, die vom Finanzamt festgestellten Daten zu ändern. Ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbetragsbescheides bestehen, kann daher nur das Finanzamt Bergisch Gladbach entscheiden, d.h. solange keine Änderung durch das Finanzamt erfolgt, ist auch der Folgebescheid (Grundsteuerbescheid 2025 der Stadt Bergisch Gladbach) wirksam und rechtmäßig. Einsprüche müssten als unzulässig abgelehnt werden.
Für allgemeine Fragen zur Grundsteuer steht der telefonische Bürgerservice der Finanzverwaltung unter 02202/9342-1959 oder 02202/9342-1704 zur Verfügung. Für individuelle Fragen zu Fällen, sollten diese schriftlich an das Finanzamt unter Angabe der persönlichen Telefonnummer erfolgen.
Zum Thema Eigentumswechsel ist folgendes zu beachten: Die Stadt Bergisch Gladbach richtet den Steuerbescheid an den vom Finanzamt im Grundsteuermessbetragsbescheid benannten Eigentümerin bzw. Eigentümer. Sollte ein Eigentumswechsel noch nicht vom Finanzamt mitgeteilt worden sein, oder aufgrund der längeren Bearbeitungszeiten mit der vorhandenen Software noch nicht von der Abteilung Kommunalsteuern korrigiert werden können, geht der Bescheid an die bisher bekannte Eigentümerin bzw. an den bekannten Eigentümer.
Verständlicherweise möchten sich in den ersten Tagen nach der Zustellung der Steuerbescheide viele Grundstückseigentümerinnen und Grundsteuereigentümer telefonisch mit den zuständigen Sachbearbeitern und Sachbearbeiterinnen der Abteilung Kommunalsteuern der Stadt Bergisch Gladbach in Verbindung setzen. Die Arbeitsbelastung ist erfahrungsgemäß jedoch in den ersten Wochen nach der Bekanntgabe der Bescheide sehr groß. Um die Abwicklung des Tagesgeschäftes zu beschleunigen, werden die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern daher gebeten, in dieser Zeit von telefonischen Anfragen abzusehen. Stattdessen können Anfragen gerne schriftlich gestellt werden.
Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer bei der Stadt Bergisch Gladbach eingereicht hat, muss nichts unternehmen. Das SEPA-Mandat gilt für die neue Grundsteuer weiter. Bisher bestehende Daueraufträge für die Zahlung der Grundsteuer bzw. der Grundbesitzabgaben (Müllgebühren und Straßenreinigung) bitte anpassen. Selbstzahler überweisen bitte unter Angabe des Kassenzeichens.
Nach dem Gesetz wird die Grundsteuer je Quartal fällig: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bedingt durch den späteren Bescheidversand wird die erste Rate der Grundsteuer 2025 am 22.04.2025 fällig.
Umfassende Informationen können auf der Homepage der Stadt Bergisch Gladbach www.bergischgladbach.de Stichwort: Grundsteuer oder Grundsteuerreform abgerufen werden.