Parkausweis für Schwerbehinderte
Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Menschen mit
- einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis),
- Blindheit („Bl“)
- beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (Contergan-Geschädigte)
können die Parkberechtigung mit dem EU-einheitlichen blauen Parkausweis (EU-Parkausweis) für Schwerbehinderte beantragen. Mit diesem Parkausweis erhalten Sie die Berechtigung, auf den im Stadtgebiet besonders ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen zu parken.
Der Parkausweis berechtigt
- auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (so genannten Behindertenparkplätzen) zu parken
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird – zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist immer mitzuführen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist es zudem möglich, unentgeltlich auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken. Die ausgestellten Ausweise gelten EU-weit, wobei aber die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zu beachten sind.
Bundesweite Parkerleichterung für Schwerbehinderte
Wer die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen eingeschränkte Parkerleichterungen erhalten:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Ausnahme: Die mit dem blauen Parkplatzschild einschließlich Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichneten "Parkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" dürfen nicht benutzt werden!
Hinweis
Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmegenehmigungen wird in jedem Einzelfall geprüft.
Unterlagen
- gültiger Schwerbehindertenausweis (Buchstaben aG oder Bl)
- Personalausweis
- Passbild
Für die bundesweite Parkerleichterung werden folgende Unterlagen benötigt:
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- gültiger Personalausweis
Gebühr
Die Ausstellung der Parkausweise ist kostenlos.
Formulare
Antrag aG Parkerleichterung für Menschen mit Schwerbehinderungen