Wohngeld
Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die einkommensschwache Haushalte bei den Wohnkosten unterstützt. Es kann sowohl für Mieter*innen als Mietzuschuss als auch für Eigentümer*innen von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss beantragt werden. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen und den Miet- bzw. Wohnkosten.
Bitte beachten Sie: Wohngeld ist ein Wohnkostenzuschuss und dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter.
Tipp: Um Ihre Unterlagen vereinfacht an die Wohngeldstelle zu geben, können Sie diese eingescannt per E-Mail an wohnungswesen@stadt-gl.de schicken. Hierbei wird die Zusendung von PDF-Dateien empfohlen.
Sollten Sie Unterlagen postalisch versenden, achten Sie bitte darauf ausschließlich Kopien einzureichen
Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Durch die Unterstützung mit Wohngeld sollen sich beispielsweise Familien und Rentner mit niedrigem Einkommen auch Wohnungen aus der mittleren Preislage leisten können. Wohngeld wird bei Mietwohnungen als Mietzuschuss und bei Eigentumswohnungen als Lastenzuschuss geleistet. Eine vollständige Übernahme der Wohnkosten durch Wohngeld ist ausgeschlossen, da das Wohngeld lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist.
Die Berechnung des Wohngeldes richtet sich nach:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
Hinweis: Nach Maßgabe der §§ 16 ff. Wohngeldverordnung erfolgt ein automatisierter Wohngelddatenabgleich zur Aufdeckung verschwiegener Einnahmen (z.B. Einkommen aus einem Minijob). Verschwiegene Einnahmen können sowohl Bußgeld- als auch Strafverfahren mit sich bringen.
Das Wohngeld kann von Mietern bzw. Eigentümern beantragt werden, die eigenes Einkommen erwirtschaften. Mittels diesem Einkommen müssen die sonstigen Lebenshaltungskosten sowie ein Teil der Miete selbstständig bestritten werden können.
Empfänger, die
- Arbeitslosengeld II (Sozialgeld),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen,
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind, sind vom Wohngeld ausgeschlossen.
Außer der antragstellenden Person zählen die folgenden Personen zum Haushalt, wenn der Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist
- Ehegatte, Lebenspartner, Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Partner in einer Beziehung
- Verwandte und Verschwägerte
- Pflegekinder und Pflegeeltern
Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn alle Haushaltsmitglieder dem Grunde nach Anspruch auf
- Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
- Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) oder
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosten jungen Fachkräften aus Europa (MobiPro-EU) haben, die nicht ausschließlich als Darlehen gewährt werden.
Sofern mindestens ein Haushaltsmitglied dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine der genannten Leistungen hat, z.B. das Kind einer alleinerziehenden Person, die Eltern eines Studierenden oder ein Partner in einer Beziehung, die einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ähnlich ist, könnte hingegen ein Wohngeldanspruch bestehen.
Ein Wohngeldanspruch könnte weiterhin bestehen, wenn bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf eine der oben genannten Leistungen besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn keine förderungsfähige Ausbildungsstätte besucht wird, bei Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund oder wenn die Altersgrenze oder die Förderungshöchstdauer überschritten wird.
Hinweis: Besteht nach § 20 Abs. 2 WoGG ein Wohngeldanspruch, richtet sich die Höhe des Wohngelds nach den wohngeldrechtlichen Vorschriften. Die Bewilligung von Wohngeld kann beispielsweise auf Grund der Einkommenshöhe des Studierenden abgelehnt werden.
Eine Ablehnung wegen erheblichen Vermögens erfolgt nur, wenn die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls den Schluss zulassen, dass die Wohngeldleistung bei den festgestellten Vermögensverhältnissen dem Ziel des § 1 Wohngeldgesetz widerspricht, durch einen Zuschuss zu den Wohnkosten angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern („rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme“).
Erhebliches Vermögen ist in der Regel nur vorhanden, wenn die Summe des verwertbaren Vermögens der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied (Antragssteller/in) und 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.
Nicht verwertbar ist Vermögen, über das der Inhaber, z.B. aufgrund einer Insolvenz, nicht frei verfügen kann. Das Eigentum bzw. bestimmte Rechte an dem Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, gehören ebenfalls nicht zum Vermögen.
Bei Personen, die mit ihrem gesamten Privatvermögen auch für ihre unternehmerische Tätigkeit haften (z.B. gewerbetreibende Einzelunternehmer, Freiberufler) kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine Wohngeldbewilligung auch bei Überschreitung des maßgebenden Betrags gerechtfertigt wäre.
Das Wohngeld wird immer individuell berechnet. Unterlagen die jedoch grundsätzlich bei einem Erstantrag benötigt werden sind die folgenden:
1. Mietzuschuss
- Meldebescheinigung aller Haushaltsmitglieder (ggf. Geburts-, Sterbeurkunde)
- vollständiger Mietvertrag (inkl. Angabe der qm-Anzahl), Ergänzungsvereinbarungen, ggf. Nachweis über Untervermietung
- letztes Mietänderungsschreiben
- Zahlungsbelege der letzten drei Monate der Mietzahlung
- Nachweis des Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder in Form von Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate (bei stark schwankendem Einkommen ab 250 € der letzten 12 Monate), sowie den Nachweis über das zu erwartende Brutto-Weihnachtsgeld und Brutto-Urlaubsgeld
- ggfs. Kündigungsschreiben und Nachweis über Abfindungen, innerhalb der letzten drei Jahre
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
- bei Zuzug innerhalb des letzten Jahres: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes
2. Lastenzuschuss
- Meldebescheinigung aller Haushaltsmitglieder (ggf. Geburts-, Sterbeurkunde)
- Kaufvertrag/ Notarvertrag
- Grundbuchauszug (unbeglaubigt)
- Berechnung der Wohnfläche
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst – alle Darlehensverträge mit aktuellen Konditionen und Zahlungsbelege der letzten drei Monate, bei Tilgungsaussetzung evtl. Bauspar- oder Lebensversicherungspolice, Abtretung und Zahlungsbelege
- Nachweis über die Höhe der Grundsteuer B
- Wirtschaftsplan inkl. Verwaltergebühren (nur bei Eigentumswohnung)
- Nachweis des Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder in Form von Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate (bei stark schwankendem Einkommen ab 250 € der letzten 12 Monate), sowie den Nachweis über das zu erwartende Brutto-Weihnachtsgeld und Brutto-Urlaubsgeld
- ggfs. Kündigungsschreiben und Nachweis über Abfindungen, innerhalb der letzten drei Jahre
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre
- bei Zuzug innerhalb des letzten Jahres: Negativbescheinigung der Wohngeldstelle des letzten Wohnortes
Das Wohngeld oder der Lastenzuschuss kann über die unten stehenden Antragsformulare beantragt werden.
Formulare & Informationen