Ab dem 16. Mai 2020 gibt es eine aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Auch die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW wurde ergänzt. Sie enthält nun neben konkreten Informationen zum Öffnen von etwa Restaurants und Kneipen oder auch Fitnessstudios auch Vorgaben für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben.
In der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW sind nun Details zu den folgenden Bereichen zu finden:
• Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)
• Beherbergungsbetrieb
• Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)
• Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege
• Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre
• Massage/Massagestudios
• Fitnessstudios
Hier geht es zur aktuellen Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW
Hier geht es zur Coronaschutzverordnung NRW in ihrer ab 16. Mai 2020 gültigen Fassung
Fragen und Antworten zum Corona-Virus der Landesregierung NRW